Nach dem Grundsatz des § 93 Absatz 1 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft berechtigt, im eigenen Namen über die zum Sondervermögengehörenden Gegenstände nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und der Anlagebedingungen zu verfügen. Im Falle der Miteigentumslösung begründet diese Bestimmung das Verfügungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, da ansonsten nur die Miteigentümer selbst zur Verfügung berechtigt sind. Im Falle der Treuhandlösung hat die Regelung lediglich deklaratorischen Charakter, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft als Eigentümer der Vermögensgegenstände des Sondervermögens ohnehin verfügungsberechtigt ist. § 260 Absatz 1 schränkt insoweit das Verfügungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein, als Veräußerungen von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 nur zulässig sind, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermittelten Wert nicht unterschreitet. Nach § 260 Absatz 3 ist das Verfügungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit eingeschränkt, als Belastungen von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 beziehen, nur zulässig sind, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Verwahrstelle zugestimmt hat.
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