Durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz wurde § 26 UBGG neu gefasst. Die entsprechenden Übergangsvorschriften sollten insbesondere klarstellen, ob und inwieweit die durch die UBGG-Novelle von 1994 vorgenommenen Deregulierungen in Bezug auf den nach altem Recht bestehenden Zwang zum öffentlichen Angebot von Beteiligungen auch den bereits bis dahin anerkannten UBG zugute kommen. Durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz wurde § 26 UBGG nicht förmlich aufgehoben, obwohl die Vorschrift durch die UBGG-Novelle von 1998 gegenstandslos geworden ist.
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