§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
Grundlage für die Ermittlung des Nettoinventarwertes eines Anteils an einem Immobilien-Sondervermögen ist der Verkehrswert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (§ 168 Absatz 1). Die Häufigkeit der Bewertung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände richtet sich grundsätzlich nach § 217 Absatz 1. Danach ist die Bewertung der Vermögensgegenstände in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Investmentvermögen gehörenden Gegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile angemessen ist.
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