§ 249 enthält Regelungen für das Bewertungsverfahren. Wie sich aus § 169 ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Bewertungsverfahren einerseits und dem Wertermittlungsverfahren andererseits. Das Bewertungsverfahren ist das Verfahren, das die Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuwenden hat, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände des Investmentvermögens ordnungsgemäß, transparent und unabhängig bewertet werden (§ 169 Absatz 1 Satz 2). Das Wertermittlungsverfahren ist das Verfahren, das der Bewerter anzuwenden hat, um den Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes festzustellen. Das Wertermittlungsverfahren muss in dem jeweiligen Markt anerkannt sein (§ 169 Absatz 1 Satz 3). Weitere Einzelheiten des Bewertungsverfahrens sind in § 249 Absatz 1 enthalten. Einzelheiten des Wertermittlungsverfahrens regelt § 30 Absatz 1 KARBV. Danach ist in der Regel der Ertragswert der Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. Diese Regelung ist neu. Nach den Bestimmungen des InvG und der InvRBV gab es keine inhaltlichen Vorgaben für die Wertermittlung. Es war also Aufgabe des Sachverständigen zu entscheiden, welches Wertermittlungsverfahren er anwendet (Conradi in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, § 67 InvG, Rdnr. 12).
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