Nach § 84 Absatz 1 Nr. 3 darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilie nur mit Zustimmung der Verwahrstelle verfügen. Die Verfügungsbeschränkung ist in das Grundbuch einzutragen. Wird die Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft gehalten, an der die Kapitalverwaltungsgesellschaft die für eine Satzungsänderung notwendige Stimmen- und Kapitalmehrheit hält, ist die Verfügung der Immobilien-Gesellschaft über die Immobilie gemäß § 84 Absatz 1 Nr. 5 ebenfalls nur mit Zustimmung der Verwahrstelle möglich. Nach § 246 ist jedoch nur die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nr. 3, nicht jedoch diejenige nach § 84 Absatz 1 Nr. 5 in das Grundbuch einzutragen. Wird die Immobilie über eine Gesellschaft gehalten, an der die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die für eine Satzungsänderung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit (Minderheitsbeteiligung) hält, so bedarf die Verfügung der Gesellschaft über die Immobilie gemäß § 84 Absatz 1 Nr. 5 nicht der Zustimmung der Verwahrstelle.
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