§ 245 schränkt für Immobilien-Sondervermögen das der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 92 Absatz 1 zustehende Wahlrecht ein. Nach § 92 Absatz 1, Satz 1 können Gegenstände eines Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Stehen sie im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ordnet § 92 Absatz 1 Satz 2 an, dass die Vermögensgegenstände des Sondervermögens vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten sind. Diese Vorschrift spielt bei der Miteigentumslösung keine Rolle, da dort die beiden Vermögensmassen ohnehin getrennt sind.
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