Mit der Möglichkeit des indirekten Immobilienerwerbs wurde auch § 27d KAGG (= § 241 KAGB) durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz ins KAGG aufgenommen, um einen dem Direkterwerb vergleichbaren Sicherheitsstandard zu gewährleisten und den Zugriff Dritter auf Gelder des Sondervermögens zu verhindern (BT-Drucksache 13/8933, S. 119). Dieser Gesetzeszweck ist nach wie vor aktuell (a. A. Moroni, in: Moritz/Klebeck/Jesch, KAGB, § 241 KAGB, Rz 1). Allerdings ist die Gesetzesbegründung ungenau. Sie geht offenbar davon aus, dass die Immobilien-Gesellschaft über „Gelder des Sondervermögens“ verfügt, die dem Zugriff Dritter (in Frage kommen nur die Gläubiger der Immobilien-Gesellschaft) entzogen werden sollen.
Lieferung: 08/18Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: