§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
Mit der Möglichkeit des indirekten Immobilienerwerbs wurde auch § 27d KAGG (= § 241 KAGB) durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz ins KAGG aufgenommen, um einen dem Direkterwerb vergleichbaren Sicherheitsstandard zu gewährleisten und den Zugriff Dritter auf Gelder des Sondervermögens zu verhindern (BT-Drucksache 13/8933, S. 119). Dieser Gesetzeszweck ist nach wie vor aktuell (a. A. Moroni, in: Moritz/Klebeck/Jesch, KAGB, § 241 KAGB, Rz 1). Allerdings ist die Gesetzesbegründung ungenau. Sie geht offenbar davon aus, dass die Immobilien-Gesellschaft über „Gelder des Sondervermögens“ verfügt, die dem Zugriff Dritter (in Frage kommen nur die Gläubiger der Immobilien-Gesellschaft) entzogen werden sollen.
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