Für das Emittentenrisiko sind die Ausstellergrenzen der §§ 206 und 207 KAGB (vgl. Kza 405) zu beachten. Obwohl nach § 197 Abs. 2 KAGB (vgl. Kza 405) der qualifizierte Ansatz zur Berechnung dient, legen §§ 23, 24 DerivateV die Anwendung des einfachen Ansatzes fest. Derivate und derivative Komponenten sowie ihr jeweiliges Basisäquivalent sind unter Beachtung diverser Nettingeffekte (§ 24 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 DerivateV) auf die Ausstellergrenzen anzurechnen.
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