§ 24 erweitert die Pflichten der Bundesanstalt bei Entscheidungen über Erlaubnisanträge von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 InvG und setzt Artikel 9 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG bzw. 2011/61/EU um (BT-Drucks. 17/12294, Kz 582 S. 874). Die Pflichten der Bundesanstalt bei der Erlaubniserteilung für das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften sind in den §§ 33a und 33b KWG vergleichbar geregelt.
Lieferung: 10/19
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: