§ 236 sieht eine Bewertungspflicht nur beim Erwerb einer Immobilien-Gesellschaft vor. Eine Immobilien-Gesellschaft ist nach § 1 Absatz 19 Nr. 22 eine Gesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben darf. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Immobilien-Gesellschaft noch keine Immobilie erworben hat, sondern beabsichtigt ist, erst später eine Immobilie zu erwerben. Entgegen dem Wortlaut kann bei Erwerb einer Immobilien-Gesellschaft eine Bewertung unterbleiben, wenn die Gesellschaft vor Erwerb noch keinerlei Tätigkeit entfaltet hat (Vorratsgesellschaft). Ergibt sich in einem solchen Fall aus der Eröffnungsbilanz und den ggf. vorzulegenden Kontoauszügen, dass außer der Einzahlung des Eigenkapitals keine weiteren Geschäfte getätigt wurden, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Wert der Gesellschaft leicht selbst feststellen.
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