Durch Einräumung eines Erbbaurechts erhält der Erbbauberechtigte das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein dingliches Recht an einem Grundstück, das zwingend an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden muss (§ 19 Absatz 1 Satz 1 ErbbauRG). Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt (§ 14 ErbbauRG). Hinsichtlich der Laufzeit eines Erbbaurechts gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es kann deshalb unbefristet oder für einen nur kurzen Zeitraum bestellt werden. Als Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts wird i. d. R. die Zahlung eines laufenden Erbbauzinses vereinbart. Möglich ist es auch, ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines einmaligen Betrages bei Bestellung oder ohne Gegenleistung zu vereinbaren.
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