§ 230 verweist für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen auf die Vorschriften der §§ 192 bis 211 die sinngemäß gelten sollen, soweit sich aus §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. Zusätzlich sind auf Immobilien-Sondervermögen, ohne dass es hierzu einer besonderen Verweisung bedarf, die §§ 80–90 (Vorschriften für AIF-Verwahrstellen), §§ 91–107 (Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investment-Vermögen), §§ 162–170 (Allgemeine Vorschriften für offenen Publikumsinvestmentvermögen), §§ 181–191 (Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen) und §§ 214– 217 (Allgemeine Vorschriften für offenen inländische Publikums AIF) gültig.
Lieferung: 09/16Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: