§ 23 regelt die Versagungsgründe für die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und gilt sowohl für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften als auch für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (BT-Drucks. 17/12294 S. 215). Liegen keine Versagungsgründe nach § 23 vor, besteht nach § 20 ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung für den Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bei der Regelung der Erlaubnispflicht und der Erlaubnisvoraussetzungen in den §§ 20 ff. handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das an dem die Gewerbefreiheit umfassenden Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zu messen ist. Dieses Grundrecht kann auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Für das Anforderungsprofil des GG ist von Bedeutung, ob es sich bei dem KAGB um eine Regelung des Zugangs zu einem Beruf (Gewerbe) oder um bloße Ausübungsbeschränkungen mit einer nach der Stufentheorie des BVerfG relativ geringen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit handelt.
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