§ 227 enthält Spezialregeln zur Rücknahme von Anteilen nach § 98. Grundsätzlich ist im KAGB eine bankarbeitstägliche sofortige Anteilrückgabemöglichkeit vorgesehen, die für Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 nur nach Maßgabe des § 227 gilt. Vor dem Hintergrund der komplexen Anlagestrategien, die auf Langfristigkeit der Investitionen in Hedgefonds ausgelegt sind, ist die Anlage in Dach-Hedgefonds grundsätzlich keine kurzfristige. Nach § 227 können inländische Dach-Hedgefonds daher abweichend von § 98 bzw. § 116 Abs. 2 Satz 1 vertraglich (d. h. in den Vertragsbedingungen bei Sondervermögen bzw. in der Satzung bei InvAGs) größere zeitliche Abstände und Rückgabefristen für die Anteilrückgabemöglichkeit festlegen. Dies entspricht der Regelung im aufgehobenen Investitionsgesetz (§ 116 InvG), wobei sich § 98 auf die Regelung der Rücknahme bei Dach-Hedgefonds beschränkt und die Anteilpreisermittlung für Hedgefonds nicht regelt. Zur Anteilsrücknahme bei Single-Hedgefonds verweist § 283 Abs. 3 auf die Vorschriften für Dach-Hedgefonds in § 227.
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