Die Vorschrift regelt den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde einerseits und den Registergerichten andererseits. Außerdem werden für die Aufsichtsbehörde besondere Bekanntmachungspflichten statuiert. All dies soll sicherstellen, dass die interessierten Geschäftskreise (insbes. aktuelle oder potentielle Geschäftspartner der UBG auf der Beteiligungsebene oder der Refinzierungsebene) zutreffend darüber informiert sind, ob eine (noch) anerkannte UBG vorliegt, die den materiellen Vorschriften des UBGG und einer entsprechenden Aufsicht unterliegt, oder ob eine sog. freie Kapitalbeteiligungsgesellschaft besteht (vgl. Einleitung UBGG Rz 2 und § 1 Rz 2 und 17ff.).
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