Die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 wird nur auf Antrag erteilt. § 22 regelt die Anforderungen an den Inhalt des Erlaubnisantrags für eine AIF-KVG. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU (Kz 940) und ist eine Folge der Einführung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften durch das AIF-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981). Sie trifft eine dem § 21 entsprechende Regelung für den Erlaubnisantrag einer AIF-KVG unter Berücksichtigung deren Besonderheiten.
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