§ 168 Absatz 3 enthält für offene Publikumsinvestmentvermögen die Regelung, dass bei Vermögensgegenständen, die nicht zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen sind, der Verkehrswert nicht der Kurswert ist. Für derartige Vermögensgegenstände ist der Verkehrswert vielmehr der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessene Wert. Nach der Konzeption des Gesetzes hat die Bewertung nach § 168 Absatz 3 durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu erfolgen. Handelt es sich bei dem Sondervermögen um einen offenen inländischen Publikums-AIF, so ist in § 216 geregelt, wer die Bewertung durchzuführen hat. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nach dieser Vorschrift die Wahl, die Bewertung selbst vorzunehmen, oder einen externen Bewerter zu bestellen. Handelt es sich bei dem Sondervermögen um ein Immobilien-Sondervermögen, so ordnet § 250 an, dass die Bewertung nur durch externe Bewerter oder, im Falle von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches zu erfolgen hat.
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