§ 214 KAGB eröffnet als Vorschrift in Kapital 2 den Abschnitt zu den offenen inländischen Publikums-AIF. Während in dem ersten Unterabschnitt 1 die allgemeinen Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF statuiert werden, ergeben sich die zulässigen Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen und sonstigen Produktregeln aus den Unterabschnitten 2 bis 6. Offene Publikums-AIF, die nicht den Bestimmungen eines dieser Unterabschnitte entsprechen, sind unzulässig (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 263).
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