In § 21 werden konkrete Mitwirkungspflichten der UBG geregelt, die die Kontrollaufgaben der für die Aufsicht über die UBG zuständigen Behörde erleichtern sollen (vgl. § 14, Rz 1ff.). Bei einer Verletzung dieser Hilfspflichten kann ein Bußgeld verhängt werden (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3–5 und die dortige Kommentierung). Möglich ist auch, dass die Behörde zur Durchsetzung dieser Hilfspflichten in Form von Gebotsverfügungen die erforderlichen Anordnungen trifft und ein Zwangsgeld festsetzt (vgl. § 14, Rz 15 u. 16). Die Verletzung einer Hilfspflicht nach § 21 ist für sich allein kein Widerrufsgrund, es sei denn, der Pflichtverstoß gibt Anlass zu der begründeten Annahme, dass auch ein Verstoß gegen Hauptpflichten oder ein sonstiger materieller Widerrufsgrund vorliegt (vgl. § 14, Rz 13).
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