In § 21 werden konkrete Mitwirkungspflichten der UBG geregelt, die die Kontrollaufgaben der für die Aufsicht über die UBG zuständigen Behörde erleichtern sollen (vgl. § 14, Rz 1ff.). Bei einer Verletzung dieser Hilfspflichten kann ein Bußgeld verhängt werden (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3–5 und die dortige Kommentierung). Möglich ist auch, dass die Behörde zur Durchsetzung dieser Hilfspflichten in Form von Gebotsverfügungen die erforderlichen Anordnungen trifft und ein Zwangsgeld festsetzt (vgl. § 14, Rz 15 u. 16). Die Verletzung einer Hilfspflicht nach § 21 ist für sich allein kein Widerrufsgrund, es sei denn, der Pflichtverstoß gibt Anlass zu der begründeten Annahme, dass auch ein Verstoß gegen Hauptpflichten oder ein sonstiger materieller Widerrufsgrund vorliegt (vgl. § 14, Rz 13).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten € 8,24* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.