§ 209 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den Wortlaut des aufgehobenen § 63 InvG und erweitert die Anlagegrenzen des § 206 für passiv verwaltete inländische OGAW, bei denen die Risikomischung über die Verknüpfung des Portfolios mit einem Wertpapierindex erreicht wird.
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