Der Leerverkauf von Vermögensgegenständen, das sog. Short Selling, ist eine Geschäftspraxis, die systemische Implikationen aufweisen kann. Die folgenden Ausführungen dienen dazu, den weiteren – systemischen – Begriff des Short Sellings, der von dem investmentrechtlichen Leerverkaufsverbot abzugrenzen ist (vgl. dazu auch unter Rz. 2), zu veranschaulichen. Die International Organization of Securities Commissions („IOSCO“) definiert das Short Selling bewusst nicht explizit, da es äußerst schwierig wäre, die jeweiligen Besonderheiten der nationalen Jurisdiktionen zu berücksichtigen. Die Frage, ob es sich bei einer Geschäftspraxis, einer Transaktion um Short Selling handelt, beantwortet die IOSCO aus der „Natur“, d. h. aus der ökonomischen Substanz heraus (vgl. zu den definitorischen Ansätzen den „IOSCO Regulation of Short Selling – Final Report“ aus 06. 2009, Seite 7 i. V.m. Anhang III – IOSCO Regulation of Short Selling – Final Report (02.12.2013)).
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