Der neue § 203 entspricht bis auf wenige Änderungen dem früheren § 57 InvG. Es handelt sich um die Sondervorschrift für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Bereich der Wertpapierpensionsgeschäfte. Die für Kreditinstitute geltende Legaldefinition dieser Geschäfte ist unter gedanklicher Ersetzung des Begriffs des „Kreditinstituts“ durch den Begriff der „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ zu lesen: Pensionsgeschäfte sind für Kreditinstitute und deren Kunden in § 340b Abs. 1 HGB als „Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können“ legaldefiniert.
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