§ 20 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1). Vgl. auch Kz 415, § 16 Rz 3. Im Rahmen des JStG 2018 sind einzelne Voraussetzungen für die Anwendung der Teilfreistellungen, insbesondere durch Änderungen der Fonds- und Dachfondsdefinitionen in § 2 Abs. 6–9, angepasst worden. Im Zuge des JStG 2019 ist die Vorschrift im Wege von redaktionellen Klarstellungen, terminologischen Anpassungen und Angleichungen an anderweitige Rechtsänderungen ohne wesentlichen Änderungsgehalt weiterentwickelt worden.
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