§ 20 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1). Vgl. auch Kz 415 § 16 Rz 3. Im Rahmen des JStG 2018 sind einzelne Voraussetzungen für die Anwendung der Teilfreistellungen, insbesondere durch Änderungen der Fondsund Dachfondsdefinitionen in § 2 Abs. 6–9, angepasst worden. Im Zuge des JStG 2019 ist die Vorschrift im Wege von redaktionellen Klarstellungen, terminologischen Anpassungen und Angleichungen an anderweitige Rechtsänderungen ohne wesentlichen Änderungsgehalt weiterentwickelt worden. Die mit Wirkung ab dem VZ 2022 durch das KStMoG für Personengesellschaften eingeführte Möglichkeit der Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft machte eine Folgeänderung in Abs. 3a für den Fall des Haltens von Investmentanteilen über Personengesellschaften erforderlich.
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