Eine UBG muss in ihrem Firmennamen neben der jeweiligen Rechtsform der Unternehmensträgergesellschaft auch den Zusatz „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“, gegebenenfalls in abgekürzter Form (UBG) führen. Das ergibt sich nicht, oder jedenfalls nicht allein, aus § 20, sondern vor allem aus § 1 und § 2 UBGG i.V.m. § 19 Abs. 1 HGB (analog), d. h. aus den besonderen Schutzzielen und Förderzwecken des UBGG sowie aus allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 2, Rz. 21–29; a. A. Fock, UBGG, § 2 Rn. 34ff. u. § 20 Rn. 14ff., der meint, die Anerkennung als UBG sei eine eintragungsfähige aber keine eintragungspflichtige Tatsache). § 20 regelt nur den Schutz der Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ vor unbefugter Benutzung durch Gesellschaften, die nicht als UBG anerkannt wurden.
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