§ 20 DerivateV spezifiziert die Verrechnungsmethode von Zinsderivaten nach § 19 Abs. 2 DerivateV. In einem ersten Schritt sind die Derivate gemäß der Laufzeit ihrer Zinsbindung des Basiswertes den entsprechenden Laufzeitbändern 1 bis 4 zuzuordnen. Die Zuordnung richtet sich aufgrund der Fluktuation nach der tatsächlichen Restlaufzeit, nicht nach der modifizierten Duration. Es werden ausschließlich Derivate verrechnet, da nichtderivative Vermögensgegenstände nicht in die Laufzeitbänder eingestellt werden.
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