§ 2 DerivateV und insbesondere dessen Abs. 3 setzt Abschnitt X Nr. 26 und Abschnitt XI Nr. 39 der ESMA ETF-Leitlinien um. Abschnit X Nr. 26 fordert unter Bezugnahme auf Art. 11 der OGAW-Durchführungsrichtlinie, dass OGAW, die Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung anwenden, ein angemessenes Risikomanagement für die entstandenen Risiken einsetzen. Abschnitt XI Nr. 39 bezieht sich auf solche Fälle, in denen die Gegenpartei Einfluss auf die Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des OGAW oder die Basiswerte der Derivate ausüben kann. In solchen Fällen stellt die zwischen dem OGAW und der Gegenpartei geschlossene Vereinbarung eine Auslagerungsvereinbarung bezüglich der Portfolioverwaltung dar. Diese hat damit den OGAW-Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen zu entsprechen.
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