§ 2 KAGB dient der Begrenzung des Anwendungsbereichs des KAGB. Dieser bedarf es aufgrund des materiellen und damit „weit gefassten“ Begriffs des Investmentvermögens in § 1 Abs. 1 KAGB. Mit der Vorschrift wurden Art. 2 Abs. 3, Art. 3 und Art. 6 Abs. 8 Satz 1 AIFM-Richtlinie umgesetzt. In Abs. 4 und 5 der Vorschrift wurden richtlinienüberschießend nationale Zusatzanforderungen und Produktdifferenzierungen eingeführt.
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