Durch § 2 werden grundsätzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen festgelegt, denen eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft entsprechen muss, um als UBG anerkannt zu werden. Sie betreffen die Rechtsform, den Unternehmensgegenstand, den Sitz und die Kapitalausstattung. Die insoweit getroffenen sondergesetzlichen Regelungen entsprechen ähnlichen Vorschriften für Spezialinstitute wie Kapitalanlagegesellschaften (§ 6 Abs. 1 S. 2 InvG), Hypothekenbanken (§§ 1, 2 HBG), Bausparkassen (§ 1 Abs. 1, § 2 BSpKG) und Versicherungsunternehmen (§ 7 VAG). Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden in ihrer Geschäftstätigkeit durch das UBGG nicht behindert, sie können sich lediglich nicht als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 15 anerkennen lassen (vgl. § 1 Rz 28ff., 32).
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