Die durch die Novelle von 1998 eingefügte und durch die Novelle von 2008 geänderte Vorschrift des § 1a enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, die von zentraler Bedeutung für die Konzeption des UBGG und den Handlungsrahmen der UBG sind. Das gilt neben der Begriffsbestimmung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaften“ in § 1a Abs. 1 n. F. namentlich für die Definitionstatbestände, welche die „offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften“ und die „integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften“, d. h. die Ausdifferenzierung der UBG in unterschiedliche Grundtypen, sowie die „Unternehmensbeteiligungen“, d. h. die für eine Beteiligungsfinanzierung zulässigen Anteile, zum Gegenstand haben (§ 1a Abs. 2 und Abs. 3 n. F.).
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