Durch die Einführung des KAGB wurde die Vorgängervorschrift des § 53 InvG nur redaktionell bezüglich der Begriffsbestimmungen des § 1 angepasst. Daher gilt die Vorschrift von ihrem Wortlaut her direkt nur für die Verwaltung inländischer OGAW durch eine OGAW-KVG.
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