§ 197 KAGB dient, zusammen mit der nach Abs. 3 erlassenen Derivateverordnung (DerivateV), der Umsetzung von Art. 50 Abs. 1 Buchst. g) und Art. 51 Abs. 1 bis 3 der OGAW IV-RL (Bahr, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 197 Rz 1; Josek, in: Baur/Tappen, Investmentgesetze, § 197 Rz 1).
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