Die Anzeigepflicht von Inhabern bedeutender Beteiligungen ist durch das Investmentänderungsgesetz vom Dezember 2007 mit Einfügung des § 2a in das InvG eingeführt worden (BT-Drucks. 16/5576). Die Regelung im InvG ist erforderlich geworden, nachdem die Kreditinstitutseigenschaft der Investmentgesellschaften entfiel und daher die entsprechende Regelung in § 2c KVG nicht mehr anwendbar war (zur historischen Entwicklung von § 2c KWG Bentele, in: Baur/Tappen, Investmentgesetze 3. Aufl. § 19).
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