§ 189 KAGB regelt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung sowie Aspekte der technischen Abwicklung bzw. administrativen Umsetzung. Die Vorschrift übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen den Wortlaut des aufgehobenen § 40g InvG (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM- UmsG), vom 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 261).
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