§ 187 KAGB regelt die Rechte der Anleger, die ihnen im Fall einer Verschmelzung zustehen. Die Norm übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen und der Neustrukturierung der Regelungen des aufgehobenen Investmentgesetzes den Wortlaut des aufgehobenen § 40e InvG und setzt, soweit der richtlinienkonforme Bereich betroffen ist, gleichzeitig Art. 45 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 3 der OGAW-Richtlinie um (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), vom 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 261 sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG), vom 24.01.2011, BT-Drs. 17/4510, S. 69).
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