Gegenstand der Regelung des § 183 KAGB ist die Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein inländisches OGAW-Sondervermögen. Die Vorschrift kann somit als Gegenpart zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 182 KAGB (vgl. schon die Legaldefinition des § 182 Abs. 1 KAGB sowie insb. § 182 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2, 3b) und 4 KAGB) gesehen werden (vgl. auch Geese/Wülfert in: Baur/Tappen Investmentgesetze, Bd. 1, 3. Auflage 2015, § 183 Rz 2).
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