§ 182 KAGB regelt im Einzelnen den Genehmigungsprozess sowohl von inländischen als auch grenzüberschreitenden Verschmelzungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen. Die Vorschrift übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den Wortlaut des aufgehobenen § 40 InvG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), vom 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 260) und setzt somit, soweit lediglich OGAW betroffen sind, auch Art. 39 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1 S.1 und 2, Unterabs.2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 Unterabs. 2 der OGAW-Richtlinie um (vgl. bereits zu § 40 InvG den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG), vom 24.01.2011, BT-Drs. 17/4510, S. 68).
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