Mit § 179 KAGB wird § 45f InvG a. F. mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen und der Neustrukturierung der Regelungen des aufzuhebenden Investmentgesetzes in das KAGB überführt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 260).
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