Mit § 177 KAGB wird die Vorschrift des § 45d InvG a. F. mit kleineren redaktionellen Änderungen übernommen. Die Regelung dient dazu, der Tatsache, dass Maßnahmen, die den Masterfonds betreffen, zumeist größeren Einfluss auf den Feederfonds haben, Rechnung zu tragen. Die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und letztlich dessen Anleger haben aus diesem Grunde ein Interesse daran, über derartige Maßnahmen betreffend den Masterfonds informiert zu werden. Mit dieser Vorschrift wird – soweit der richtlinienkonforme Bereich betroffen ist – zugleich Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 der OGAW IV-Richtlinie umgesetzt.
Lieferung: 03/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: