Der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Verwaltungsgesellschaften des Masterfonds und des Feederfonds wird durch die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift festgelegte Pflicht zum Abschluss entsprechender zivilrechtlicher Vereinbarungen sichergestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 KAGB bestimmt in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Vereinbarungen, die zwischen den Verwaltungsgesellschaften eines Feederfonds und einem inländischen Masterfonds getroffen werden müssen, um insbesondere einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen Masterfonds ist zur Übermittlung sämtlicher relevanter Informationen und Unterlagen an die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds verpflichtet.
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