§ 174 KAGB Abs. 1 KAGB enthält die speziellen Vorschriften betreffend die Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen auf Ebene des Feederfonds. § 174 Abs. 2 KAGB normiert ein besonderes Kaskadenverbot und § 174 Abs. 3 KAGB enthält besondere Vorschriften für die Berechnung des Marktrisikopotenzials. § 174 Abs. 4 KAGB sieht Erleichterungen bezüglich der Aussetzung der Anteilscheingeschäfte des Feederfonds vor.
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