§ 17 DerivateV beruht auf dem Konzept des gesteigerten Investitionsgrades und regelt welche Derivate mangels zusätzlichen Marktrisikopotenzials bzw. mangels zusätzlichen Leverages nicht zwingend bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nach § 16 Abs. 3 DerivateV berücksichtigt werden müssen.
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