§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
Mittels der wesentlichen Anlegerinformationen, auch „Key Investor Document“, kurz „KID“ genannt (zu weil auch „Key Investor Information Document“, kurz „KIID“), sollen (potenzielle) Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken der jeweilig angedachten Vermögensanlage erkennen zu können und daher eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen. Zur Zweckerreichung legt § 166 Abs. 2 KAGB die Mindestangaben fest, welche in den wesentlichen Anlegerinformationen vorzufinden sein müssen. Was die formale Gestaltung und sprachliche Verständlichkeit und Vollständigkeit anbelangt, sind diesbezügliche Anforderungen in § 166 Abs. 3 KAGB normiert.
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