§ 163 Abs. 1 KAGB bestimmt, dass sowohl die Anlagebedingungen gem. § 162 KAGB, als auch deren Änderungen genehmigungsbedürftig sind. Absatz 2 der Vorschrift regelt zudem ausführlich den Ablauf des Genehmigungsverfahrens. Ferner bestimmen § 163 Abs. 3 und 4 KAGB unter welchen Voraussetzung die Änderung von Anlagebedingungen möglich ist und statuieren für diesen Fall zusätzliche Publizitätspflichten. § 163 KAGB steht systematisch im 2. Kapitel unter dem 1. Abschnitt für offene Publikumsinvestmentvermögen und beansprucht daher sowohl für Privatanleger als auch für professionelle und semiprofessionelle Anleger Geltung, sofern diese ebenfalls im Publikumsinvestmentvermögen investiert sind.
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