§ 161 KAGB macht aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Abwicklung und Liquidation einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft, die mitunter von den handelsrechtlichen Vorgaben für die Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichen. Das HGB sieht in § 131 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB Gründe für die Auflösung einer Kommanditgesellschaft vor. Die Auflösung der Gesellschaft kann danach grundsätzlich durch Auflösungsklage eines Gesellschafters gemäß § 133 Abs. 1 HGB durchgesetzt werden. Dieses Recht besteht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 KAGB nicht; genauso wenig wie das Recht zur ordentlichen Kündigung (§ 161 Abs. 1 KAGB).
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