§ 15 ist im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) in das InvStG eingefügt worden. Die Regelung ist aus mehreren Gründen erforderlich und zweckmäßig. Zunächst dient etwa § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB (Bestandteil der Definition des Investmentvermögens: kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors) als aufsichtsrechtliche Norm primär dem Anlegerschutz und ist daher für eine steuerliche Abgrenzung wenig geeignet (BT-Drucks. 18/8045, S. 83). Zudem ist für Zwecke der Gewerbesteuer auch eine Abgrenzung zu den gewerblichen Unternehmen des Finanzsektors erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen gewerbesteuerpflichtigen Finanzunternehmen und gewerbesteuerbefreiten Investmentfonds zu vermeiden. Ein Rückgriff auf allgemeine steuerliche Abgrenzungskriterien, wie etwa das Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebes, geht in Bezug auf Investmentfonds bereits deshalb fehl, weil Investmentfonds als kollektive Anlageform von zumeist umfangreichen Vermögensmassen einen solchen Geschäftsbetrieb regelmäßig erfordern. Schließlich verfolgt die Norm den Zweck, Deutschland als Fondsstandort nicht unattraktiv erscheinen zu lassen. Durch § 15 Abs. 4 wird die potentielle Gewerbesteuerpflicht etwa auf inländische Einnahmen beschränkt, um eine mögliche Infektion des gesamten Fondseinkommens durch einen Teil gewerblicher Einnahmen auszuschließen und somit inländische Investmentfonds nicht schlechter zu stellen als ausländische Investmentfonds (BT-Drucks. 18/8045, S. 83).
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