Durch die UBGG-Novelle von 2008 wurde § 15 geändert und ein neuer Abs. 1 eingefügt, der bestimmt, dass Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedürfen. Dies entspricht, der Sache nach, der früher in § 1 S. 1 a. F. enthaltenen Grundregel. Sie machte allerdings besser als § 15 Abs. 1 n. F. deutlich, dass nur solche Unternehmen der Anerkennung bedürfen, die Geschäfte der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Art „unter der Bezeichnung ‚Unternehmensbeteiligungsgesellschaft‘ betreiben“ (vgl. § 1 Rz. 1). Sollen entsprechende Geschäfte ohne die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ betrieben werden, so ist eine Anerkennung nicht notwendig (vgl. § 1 Rz. 28).
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