Nicht anders als § 124 KAGB für die offene Investmentkommanditgesellschaft stellt § 149 Abs. 1 Satz 1 KAGB den allgemeinen Grundsatz auf, dass aufsichtsrechtlich eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft als Vehikel für geschlossene Fonds ausschließlich in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht nur aufgelegt, sondern auch betrieben werden darf. Damit bekräftigt der deutsche Gesetzgeber einmal mehr den unter dem KAGB nunmehr geltenden Rechtsformzwang für deutsche Fondsstrukturen (hierzu auch Freitag, NZG 2013, 329, 329f; Emde/Dreibus, BKR 2013, 89, 90 ff.).
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