§ 145 regelt die Pflichten einer intern verwalteten InvAG mit fixem Kapital, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. § 145 übernimmt die Regelung des früheren § 96 Abs. 6 Satz 1 und 3 InvG, die an das Erfordernis des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel nach § 25 angepasst wurde.
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