Gemäß § 144 Satz 1 kann die InvAG mit fixem Kapital eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) bestellen. Aus dieser Vorschrift wird einmal mehr deutlich, dass der gesetzliche Regelfall und das damit verbundene aufsichtsrechtliche Leitbild von der InvAG mit fixem Kapital als interne KVG im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ausgeht. Bestellt die InvAG mit fixem Kapital nämlich keine externe KVG, so ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 selbst als interne KVG anzusehen mit allen damit verbundenen Konsequenzen, vor allem der Erlaubnispflicht nach § 20 Abs. 1. Entscheidet sich der Vorstand der InvAG mit fixem Kapital hingegen für die Bestellung einer externen KVG, unterfällt sie entsprechend keiner Erlaubnispflicht als KVG; in diesem Fall bedarf allein die externe KVG einer Erlaubnis durch die BaFin.
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