Gemäß § 143 Satz 1 sind zusätzlich zur Satzung der InvAG mit fixem Kapital Anlagebedingungen zu erstellen, die ausdrücklich nicht Bestandteil der Satzung sind. Die inhaltlichen Vorgaben an die Anlagebedingungen richten sich bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften nach § 266 und bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften nach § 273.
Lieferung: 08/16Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: